Hausordnung

Unsere Hausordnung

für das Unteroffizierheim Bad Reichenhall e.V. (UKR e.V.) des Standortes Bad Reichenhall (gem. Zentralvorschrift A1-1920/0-6001)

1. Allgemeines

Die UKR e.V. wird zur Durchführung der Aufgaben gem. A1-1920/0-6001 und der geltenden Satzung die Betreuungseinrichtung in der Hochstaufen – Kaserne in Bad Reichenhall zur Verfügung gestellt.

Verwaltung und Geschäftsführung obliegt dem Vorstand der UKR e.V..

Alle Personen erkennen beim Betreten der UKR e.V. die Heimordnung an.

Die Tierhaltung und das zeitweise Einbringen von Tieren ist in der Betreuungseinrichtung VERBOTEN! Ausnahmen sind bei der KasKdt’in / den KasKdt schriftlich zu beantragen.

2. Hausrecht

Das Hausrecht übt in den Betriebsräumen der Betreiber bzw. die Betreiberin / Vorstand aus.

Das Hausrecht in den übrigen Räumen übt die Aufsichtsführende bzw. der Aufsichtsführende (KasKdt’in/ KasKdt) aus.

Die / Der Aufsichtsführende (KasKdt’in/ KasKdt) ist für Sicherheit, Ordnung und Disziplin im Sinne der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ verantwortlich.

Dem Betreiber bzw. der Betreiberin / Vorstand ist mit dessen Einverständnis, hiermit die Wahrnehmung des Hausrechts übertragen.

Bei Verstößen gegen die Hausordnung oder bei Straftaten ist der Diensthabende OvWa Hochstaufen- Kaserne (HStKas) oder Feldjägerdienstkommando oder die Polizei hinzu zu ziehen.

Eine schriftliche Meldung durch den Betreiber bzw. durch die Betreiberin / Vorstand, muss umgehend an die Aufsichtsführende bzw. der Aufsichtsführende erfolgen.

3. Nutzungsberechtigte

a.) Die UKR e.V. steht folgenden Personenkreis zur Verfügung:

  • Bundeswehrangehörige
  • Reservedienstleistende der Bundeswehr (Bw)
  • ehemalige Soldatinnen bzw. Soldaten der Bw
  • ehemalige zivile Beschäftigte der Bw
  • Soldatinnen bzw. Soldaten befreundeter Streitkräfte
  • Bundesbedienstete oder Beschäftigte der Bundespolizei bzw. der Landespolizei
  • Beschäftigte von Kooperationspartnern der Bw, die in den jeweiligen Liegenschaften tätig sind
  • den Mitgliedern

 

Alle Nutzungsberechtigten können im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten Familienmitglieder und persönliche Gäste in die Betreuungseinrichtung mitbringen und dort private Veranstaltungen durchführen.

Eine gelegentliche Bewirtung von anderen Besucherinnen und Besuchern ist mit Einwilligung der Aufsichtführenden bzw. des Aufsichtsführenden möglich.

Hierbei kann es sich z. B. handeln um:

  • Persönlichkeiten aus dem Standort oder aus Patengemeinden
  • Besucherinnen bzw. Besucher einer Veranstaltung der Informationsarbeit sowie Bällen der Bw oder ähnlichen Veranstaltungen, zu den personenbezogene eingeladen wird
  • andere Personen, die sich im Interesse der Bw in der Liegenschaft der Bw aufhalten (z.B. Handwerkerinnen/ Handwerker)
  • der Personenkreis gem. Beschluss der Betreiberin/ des Betreibers / Vorstand


b.) Bei Veranstaltungen können nach schriftlicher Anmeldung je nach Art und Personenzahl bestimmte Räume reserviert werden.

c.) Ausgenommen vom Nutzungsrecht sind die Wirtschaftsräume. Sie dürfen nur vom Personal und der Betreiberin / dem Betreiber / Vorstand betreten werden.

d.) Alle Veranstaltungen sind frühzeitig (mind. 10 Werktage vorher) schriftlich beim Betreiber /der Betreiberin / Vorstand anzumelden.

e.) Ausliegende Literatur und Zeitungen dürfen aus der Betreuungseinrichtung nicht entfernt werden.

4. Verbote, Alkoholkonsum Gefährdung der Ordnung

a.) In den Heimen dürfen außer Lebensmitteln, Tabakwaren und Getränken nur Waren des täglichen Bedarfs verkauft werden. Ein außer Haus Verkauf ist Grundsätzlich verboten. In Rücksprache mit dem Pächter Heimbetriebsgesellschaft (HBG) kann dies genehmigt werden.

b.) Verboten sind das Anbieten, Auslegen und Inverkehrbringen von Produkten, Waren usw., die geeignet sind:

  • die Militärische Sicherheit oder das Ansehen der Bw zu gefährden oder zersetzend aus die Haltung und die Moral der Truppe einzuwirken
  • das kameradschaftliche und kollegiale Zusammenleben von allen Angehörigen der Bw zu beeinträchtigen,
  • der Traditionserlass der Bw muss strengstens eingehalten werden.
  • Darstellungen von pornografischer Art sind ausnahmslos verboten,
  • einen zu gesteigerten Alkoholkonsum animierende Werbung ist nicht zulässig,
  • der Ausschank von Alkoholischen Getränken während der Dienstzeit ist verboten, die Disziplinarvorgesetzen können auf Befehl von diesem Verbot abweichen,
  • der Ausschank und der Verkauf von Tabakwaren sind an Personen unter 18 Jahren verboten
  • in der Betreuungseinrichtung gelten die Bestimmungen des Nichtraucherschutzes entsprechend den gesetzlichen Regelungen für Einrichtungen des Bundes
  • das Aufstellen von Automaten bedarf der Genehmigung der / des Aufsichtsführenden (KasKdt’in/ KasKdt). Die Automaten dürfen nicht unter das Verbot der Glücksspiele fallen. Die nach der Gewerbeordnung ggf. erforderlichen Genehmigungen sind vom Aufsteller einzuholen

c.) Preisgestaltung:

  • bei der Preisgestaltung ist zu berücksichtigen, dass das günstigste angebotene Getränk, Alkoholfrei sein muss

5. Öffnungszeiten / Schließungen

a.) Montag:                           08.30 Uhr bis 18.00 Uhr

b.) Dienstag:                         08.30 Uhr bis 22.00 Uhr (bei mehr als 5 Gästen bis 24.00 Uhr)

c.) Mittwoch:                         08.30 Uhr bis 18.00 Uhr

d.) Donnerstag:                    08.30 Uhr bis 22.00 Uhr (bei mehr als 5 Gästen bis 24.00 Uhr)

e.) Freitag:                             08.00 Uhr bis 15.00 Uhr

f.) Samstag:                           GESCHLOSSEN

g.) Sonntag:                           Öffnung gem. Aushang

h.) Feiertage:                          GESCHLOSSEN

i.) Schließungen:                  Schließungen müssen mind. 10 Werktage vorher bei der / dem KasKdt’in/ KasKdt) schriftlich beantragt werden

j.) Öffnungszeiten Küche:   gem. Aushang Beschluss der Betreiberin / des Betreibers Vorstand

6. Anzugsordnung

a.) Dienstliche Bekleidung – (A1-2630/0-9804 „Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“) In allen Räumlichkeiten der UKR e.V. ist die Jahreszeit entsprechende vollständige Uniform zu tragen. Das Betreten im Sportanzug ist verboten

b.) Zivilbekleidung – Es wird erwartet, dass alle Mitglieder und Gäste der Einrichtung einen der Jahreszeit angepassten vollständigen und gepflegten Anzug tragen

c.) Für besondere Anlässe und Veranstaltungen kann mit Einverständnis des Betreibers bzw. die Betreiberin / Vorstand die Kleidung festgelegt werden

7. Sonstiges / Verschiedenes

a.) Der Betreiber bzw. die Betreiberin / Vorstand ist dem Heimpersonal weisungsbefugt

b.) Beanstandungen / Beschwerden / Verbesserungen / Anträge sind an den Betreiber bzw. durch die Betreiberin / Vorstand zu richten

c.) Bei Verstößen gegen die Heimordnung entscheidet der Betreiber bzw. die Betreiberin / Vorstand über die erforderlichen Maßnahmen

d.) Die Ausleihe von Gegenständen und Gerätschaften aus der Betreuungseinrichtung sind grundsätzlich verboten. Über Ausnahamen entscheidet der Betreiber bzw. durch die Betreiberin / Vorstand

e.) Über Ausnahmen der Heimordnung entscheidet der Betreiber bzw. durch die Betreiberin / Vorstand

f.) Für die Garderobe wird nicht gehaftet