Satzung

Satzung

der Unteroffizierkameradschaft Bad Reichenhall e.V. Stand: 15.03.2018

§1 Haus, Sitz und Gerichtsstand

Am 23. April 1987 wurde von den Unteroffizieren des Standortes Bad Reichenhall mit dem Namen Unteroffizierkameradschaft Bad Reichenhall e.V. (UKR e.V.) gegründet.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz der Unteroffizierkameradschaft e.V. ist Bad Reichenhall, der Gerichtsstand ist Laufen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Die UKR e.V. verfolgt den Zweck, allen Unteroffizieren des Standortes Gelegenheit zur Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit zu bieten. Der Verein strebt die Anknüpfung und Vertiefung von Verbindungen zur Öffentlichkeit an und ist bemüht, die gesellschaftliche Stellung des Unteroffiziers hervorzuheben. Weiterhin dient er der gegenseitigen Hilfe, der Weiterbildung und der Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen.

Die UKR e.V. ist politisch und weltanschaulich neutral und nur an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Die UKR e.V. ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden.

§3 Mitgliedschaft

a.) Jeder Unteroffizier, Unteroffizier der Reserve und in den Ruhestand versetzte Unteroffiziere sowie Beamte, Arbeiter und Angestellte des mittleren Dienstes mit der Besoldungsstufe A5 bis A9 und sonstige Personen, die ein Interesse am Leben in der Unteroffizierskameradschaft bekunden und / oder zum Wohle des Vereins mitwirken wollen können durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages und nur durch Beschluss der Vorstandschaft, Mitglied der UKR e.V. werden.

Die UKR unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder:

  • Unteroffiziere und vergleichbare zivile Beschäftigte der Truppenteile, denen das Heim zugewiesen worden ist
  • Unteroffiziere und vergleichbare zivile Beschäftigte benachbarter TrT und Dst, die über kein eigenes Unteroffizierheim verfügen
  • Unteroffiziere und vergleichbare zivile Beschäftigte der Bundeswehr, Reserveunteroffiziere und zu dem vorgenannten Personenkreis zählende Personen im Ruhestand

Außerordentliche Mitglieder:

  • Bundesbedienstete und Mitarbeiter der Landespolizei
  • Unteroffiziere befreundete Streitkräfte
  • Persönlichkeiten aus dem Standortbereich oder aus Patengemeinden mit Einwilligung des bzw. der Aufsichtsführenden

b.) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Entlassung aus dem Wehrdienst gem. WDO und SG § 46 Abs. 2
  • Wechsel der Laufbahn
  • Ausschluss
  • Austritt
  • Tod

c.) Der Ausschluss erfolgt bei einem Beitragsrückstand von länger als 12 Monaten nach einmaliger Mahnung auf Beschluss des Vorstandes. Der fällige Beitragsrückstand ist in jedem Fall zu entrichten.

d.) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum 15. eines Monats mit Wirkung zum Ende des Monats zu erklären. Für den Austretenden entfallen ab dem Austrittsdatum jegliche Rechte und Vergünstigungen, die für die Mitglieder eingeräumt sind.

§4 Ehrenmitgliedschaft und Auszeichnungen

a.) In Einzelfällen können vom Vorstand Ehrenmitglieder ernannt.

b.) Die Ehrenurkunde ist die höchste Auszeichnung der UKR. Sie wird Mitgliedern und Persönlichkeiten verliehen, die sich um die Unteroffizierkameradschaft besonders verdient gemacht haben.

§5 Mitgliederbeiträge

a.) Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

b.) Der Mitgliederbeitrag dient der Deckung von Kosten, die der UKR bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.

c.) Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Kalenderjahr im  voraus auf das Konto der UKR e.V. zu überweisen. Die Einzahlung hat innerhalb von einem Monat nach Beginn des Kalenderjahres unaufgefordert zu erfolgen.

d.) Neu aufgenommene Mitglieder haben spätestens einen Monat nach Aufnahme in den Verein den Mitgliedsbeitrag für den Rest des laufenden Jahres einzuzahlen.

e.) Eine Rückzahlung von Beiträgen entfällt.

§6 Gliederung der Unteroffizierkameradschaft Bad Reichenhall e.V.

a.) Der Vorstand

b.) Die Beisitzer (je ein KpFw von 231 und Brigadeeinheiten)

c.) Die Kassenprüfer

d.) Die Mitgliederversammlung

e.) Der Geschäftsführer (nach Erstellung eines StOUffzHeim)

§7 Der Vorstand

a.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.

b.) Folgende Funktionen sind zu besetzen:

1.Vorsitzender                      2.Vorsitzender

1.Kassier                                2.Kassier

1.Schriftführer                      2.Schriftführer

1.Heimfeldwebel                  2. Heimfeldwebel

§8 Aufgaben des Vorstandes

a.) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende; beide alleinvertretungsberechtigt. In der Geschäftsordnung wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von einer Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Die wesentlichen Aufgaben des Vorstandes regelt die A2 1920/0-6001-1.

b.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. In der Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§9 Rücktritt des Vorstandes

a.) Die Bestellung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist widerruflich wenn:

  • grobe Pflichtverletzung
  • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt

b.) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können zurücktreten, wenn:

  • eine Weiterführung der Geschäfte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist
  • ein Misstrauensantrag gegen sie vorliegt
  • ein Ausschluss aus dem Wehrdienst gem. WDO vorliegt
  • die Laufbahn gewechselt wird
  • die reguläre Dienstzeit abgelaufen ist

§10 Entlassung des Vorstandes

Der Vorstand wird jährlich durch die Mitgliederversammlung entlastet, zugleich mit der Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres.

§11 Erweiteter Vorstand

a.) Die Unteroffizierkorps der im Standort BAD REICHENHALL stationierten Einheiten werden bei allen, mindestens halbjährlichen vom Vorstand der UKR einberufenen „Erweiterten Vorstandssitzung“ durch ihren Kompaniefeldwebel vertreten, sofern diese Mitglieder der UKR sind.

b.) Die Kompaniefeldwebel unterstützen den Vorstand in jeder Hinsicht und vertreten die Interessen ihrer Unteroffizierkorps beim Vorstand der UKR e.V.

c.) Besprechungspunkte und Entschlüsse aus der erweiterten Vorstandssitzung geben sie unmittelbar an ihre Unteroffiziere weiter.

d.) Bei der erweiterten Vorstandssitzung haben die nicht zum Vorstand gehörenden Kompaniefeldwebel kein Stimmrecht.

§12 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie führen Ihre Kassen- und Wirtschaftsprüfungen jeweils vor der Mitgliederversammlung durch und legen den Prüfbericht der Vorstandschaft vor.

§13 Rechnungswesen

Über Einnahmen und Ausgaben wird fortlaufend Buch geführt. Ausgaben werden von der Vorstandschaft gebilligt.

§14 Wahlausschuss für Vorstandswahlen

Der Wahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Vorstand benannt und dürfen für die Vorstandswahl nicht kandidieren. Die Wahl ist rechtskräftig, wenn sie von den Kandidaten angenommen wird. Eine Wahlordnung wird vom Vorstand erlassen.

§15 Mitgliederversammlung

a.) Die Mitgliederversammlung ist die oberste, beschlußfassende Instanz der UKR e.V. Sie tritt einmal im Jahr auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen, nach Ablauf des Geschäftsjahres, jedoch spätestens 2 Monate nach Erstellung der Bilanz des Vorjahres. Der Vorstand kann, wenn besondere Gründe vorliegen und muss, wenn es von mindestens ⅓ der Mitglieder schriftlich beantragt wird, weiter außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

b.) Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 10 Arbeitstage vorher. Die Tagesordnung ist auf der Einladung bekanntzugeben. Anträge Wünsche und Vorschläge sind dem Vorstand 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

c.) Die Mitgliederversammlung ist durch 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder der UKR Bad Reichenhall beschlussfähig. Beschlüsse und Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Misstrauensanträge der UKR müssen mit einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

d.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

e.) Die Mitgliederversammlung:

  • wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet
  • wählt den Vorstand in geheimer unmittelbarer Wahl für die Dauer von 2 Jahren
  • genehmigt den Etat für das folgende Rechnungsjahr
  • entscheidet über Satzungsänderungen, Misstrauensanträge und Auflösung des Vereins
  • bestimmt den Kassen- und Wirtschaftsprüfer
  • entscheidet über die Anträge grundsätzlicher Art
  • genehmigt den Jahresabschluss und entlastet den Vorstand


f.) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der UKR e.V.

§16 Auflösung

a.) Die UKR e.V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn:

  • eine dringende Notwendigkeit dazu besteht und
  • alle Versuche gescheitert sind, die UKR e.V. zu erhalten

    Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dafür gestimmt haben.

b.) Nach Erledigung aller Verpflichtungen wird das Vereinsvermögen, durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, an folgende bundeswehreigenen sozialen Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

  • Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e. V.
  • dem Bundeswehr Sozialwerk e. V. “Aktion Sorgenkinder in Bundeswehrfamilien”
  • oder andere Sozialeinrichtungen der Bundeswehr

c.) Das Vereinsvermögen darf erst nach Ablauf eines Jahres nach Löschung aus dem Vereinsregister und öffentlicher Bekanntgabe den Anfallberechtigten übergeben werden.

Sonstiges

Der Verein wurde am 28.10.1987 in das Vereinsregister (Amtsgericht Laufen) unter der Nummer 412 eingetragen.